Vereinsatzung des SV Heide e.V. Paderborn
In der Fassung vom 11.9.2012
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
SV Heide e.V. Paderborn
und hat seinen Sitz in Paderborn.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Paderborn unter der Registerblattnummer 531 eingetragen.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Förderung des Sports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen in den Bereichen Fußball, Tennis, Tischtennis, Badminton und Breitensport
b) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen
c) Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglieder. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grds. ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins kann der Vorstand beschließen, dass Vereinsämter gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr.26 a EStG ausgeübt werden. Der Verein ist berechtigt, zur Durchführung des Vereinszweckes haupt- oder nebenamtlich beschäftigte Kräfte entgeltlich einzustellen.
§ 3 Mitgliedschaft in den Verbänden und Kooperationen
Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landesverbände und der Fachverbände bezüglich seiner einzelnen Abteilungen.
Der Verein kann mit anderen Vereinen kooperativ zusammenarbeiten, Verträge oder Zusammenschlüsse eingehen, wenn eine Förderung des Sports dadurch zu erwarten ist.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des SV Heide ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft im Verein
Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Emailadresse des Bewerbers enthalten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen kann nur von dem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den Ordnungen des Vereins und der Verbände, denen der Verein und seine Abteilungen angehören.
Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
Der Verein führt als Mitglieder
1) Ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
2) Jugendliche Mitglieder (bis zum 18. Lebensjahr)
3) Ehrenmitglieder
4) Passive Mitglieder
Die Mitgliedschaft endet:
1) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens bis zum 31.10. des jeweiligen Jahres schriftlich (§ 127 BGB) gegenüber dem Vorstand zu erklären ist;
2) durch den Tod des Mitgliedes;
3) durch Ausschluss des Mitglieds. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand einstimmig in der Vorstandssitzung. Gründe für einen Ausschluss sind
- vereinsschädigendes Verhalten
- grobe Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen
- offene Beitragsrückstände trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit sind in der Beitragsordnung geregelt. Über den Mitgliedsbeitrag hinaus sind die einzelnen Abteilungen berechtigt, einen gesonderten Abteilungsbeitrag zu erheben. Hierüber entscheidet die jeweilige Abteilungsversammlung.
Die Mitgliedsbeiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand bei Aufnahme in den Verein eine entsprechende Einzugsermächtigung zu erteilen. Erteilt ein Mitglied keine Einzugsermächtigung, ist der Verein berechtigt, den erhöhten Verwaltungsaufwand entsprechend der Beitragsordnung pauschal in Rechnung zu stellen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, hat das Mitglied dem Verein die dadurch entstehenden Bankgebühren zu erstatten. Mitglieder, die ihre Beiträge trotz Fälligkeit nicht gezahlt haben, sind bis zum vollständigen Ausgleich des rückständigen Beitrages von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte ausgeschlossen.
Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zu deren Beendigung verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag und eine etwaige Umlage zu leisten
§ 7 Abteilungen
Der Verein gliedert sich in die folgenden 6 rechtlich unselbständigen Abteilungen:
- Badminton
- Breitensport
- Fußball
- Tennis
- Tischtennis
- Senioren
Die oder neue Abteilungen können nur mit Zustimmung des Vorstandes gemäß seiner Geschäftsordnung gebildet, aufgelöst oder zusammengeschlossen werden.
Die Abteilungen regeln ihre Angelegenheiten selbständig durch ihre Abteilungsversammlungen und ihren Abteilungsvorstand. Der Abteilungsleiter ist zugleich Mitglied des erweiterten Vorstandes.
Die Fußball- und die Tennisabteilung entscheiden zudem selbst über die Verwendung der ihnen zufließenden finanziellen Mittel.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht nach anderen Regelungen in dieser Satzung vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 32 I BGB), sofern die Satzung nicht eine andere Regelung trifft. Bei Stimmengleichheit ist eine Mehrheit gerade nicht zustande gekommen. Die Bevollmächtigung eines anderen Mitglieds zur Stimmabgabe ist unzulässig.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Die Mitglieder werden vom vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung spätestens 2 Wochen vor Durchführung der Versammlung hierzu eingeladen und zwar durch Aushang der Einladung im Vereinsheim am Rothesportplatz, durch Veröffentlichungen auf der Homepage des Vereins und in den Zeitungen „Neue Westfälische“ und im „Westfälischen Volksblatt“.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Tagesordnung soll enthalten:
1) Eröffnung der Versammlung durch den Versammlungsleiter
2) Totenehrungen
3) Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung
4) Bericht des Vorstands und der Abteilungsleiter
5) Bericht des Kassenwartes
6) Bericht des Kassenprüfers
7) Entlastung des Vorstands;
8) Ggf. Neuwahl des Vorstands;
9) Ggf. Wahl des Kassenprüfers
10) Veranstaltungskalender
11) Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr
12) Anträge
13) Verschiedenes
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können vom Vorstand und von den Mitgliedern gestellt werden und sind bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Diese Anträge können auf einer Mitgliederversammlung nur zugelassen werden, wenn dies mit einfacher Mehrheit von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen wird.
Anträge über die Abwahl des Vorstandes und über die Änderung der Satzung, die nicht bereits Bestandteil der regulären Tagesordnung waren, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Vorsitzende oder einer seiner beiden Stellvertreter leitet die Versammlung.
Über die Versammlung hat ein von der Versammlung gewählter Schriftführer ein schriftliches Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn der Vorstand eine solche einberuft oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Ihnen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand i.S.d. § 26 BGB, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden und aus dem erweiterten Vorstand, bestehend aus den jeweiligen Abteilungsvorsitzenden und dem Jugendwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
2) Einberufung der Mitgliederversammlung
3) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4) Aufstellung eines Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts
5) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
6) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Der geschäftsführende Vorstand wird von Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist (auch mehrfach) zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 11 Beirat:
Der Beirat besteht aus mindestens 3 und höchstens 4 Personen und wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Alles weitere regelt die Beiratsordnung.
§ 12 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Steuerberater als Kassenprüfer oder wahlweise zwei Vereinsmitglieder, die nicht über die Berufsbezeichnung „Steuerberater“ verfügen. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 13 Aufwendungsersatz:
Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins können wegen ihres Aufwendungsersatzanspruch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, in der Höhe entschädigt werden, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.
§ 14 Ordnungen
Vereinsordnungen werden von der Mitgliederversammlung erlassen oder aufgehoben.
Vereinsordnungen dürfen insbesondere zur Regelung von der Durchführung von Versammlungen der Vereinsorgane und seiner Abteilungen, der Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Vereinsfinanzen, der Führung und Verwaltung der Abteilungen und der Organisation und Förderung der Jugendarbeit erlassen werden.
Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen der Satzung.
Der Vorstand kann mit absoluter Mehrheit (d.h. mehr als die Hälfte) der in einer Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder, sofern Beschlussfähigkeit gemäß der Geschäftsordnung des Vorstandes besteht, die folgenden Ordnungen des Vereins inhaltlich ändern:
1) Beitragsordnung
2) Geschäftsordnung des Vorstandes
3) Jugendordnung
4) Ehrenordnung
5) Beiratsordnung
§ 15 Eigenständigkeit der Vereinsjugend
Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der zufließenden Mittel selbst. Das Nähere regelt die Jugendordnung.
§ 16 Auflösungsbestimmung
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in einer eigens hierzu einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zu dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Paderborn zu, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 11.9.2012 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.